Insbesondere wird auf die UN-Menschenrechtserklärung sowie die Grundsätze des UN Global Compact, der ILO-Konvention und der OECD-Standards für multinationale Konzerne verwiesen.

Grundsätzlich sind alle allgemeinen gesetzlichen Anforderungen (z.B. Umweltvorschriften) einzuhalten und strengsten Standards zu folgen.

Alle Lieferanten und Geschäftspartner von Asolo, einschließlich aller ihrer Mitarbeiter [Aus Gründen der Einfachheit wird die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form nicht verwendet; es ist jedoch zu verstehen und darauf hinzuweisen, dass die ausschließliche Verwendung seiner männlichen Form hier ausdrücklich als geschlechtsneutral zu verstehen ist], unterliegen diesen Standards.

Dieser Verhaltenskodex erhebt keinen Anspruch darauf, jede einzelne Situation, die auftreten kann, anzusprechen, sondern ist als Ausdruck von Mindestanforderungen zu verstehen.

Umweltschutz: Jeder Geschäftspartner muss sich an bestehende Umweltgesetze und -vorschriften halten. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich alle verantwortungsvoll gegenüber natürlichen Ressourcen verhalten und Umweltverschmutzung vermeiden. Die Entsorgung und andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher Stoffe (z. B. Chemikalien) müssen allen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Kinderarbeit: Kinderarbeit ist nach den Bestimmungen der Vereinten Nationen und der ILO verboten. Jede Form von Kinderarbeit ist nicht erlaubt. Alle Arbeitnehmer müssen das Mindestalter von 15 Jahren erreicht haben (in einigen Bereichen kann das zulässige Mindestalter älter sein). 

Jugendliche dürfen niemals in Nachtschichten eingesetzt werden oder mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten. Die Rechte der Kinder sind jederzeit zu schützen. Es gelten die ILO-Übereinkommen 138, 142, 182 und Empfehlung 146. [IAO-Übereinkommen beziehen sich auf Jugendnachtschichten (79), Mindestalter (138+146), Personalentwicklung (142) und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (182); siehe: http://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=1000:12000:2740206259794704::::P12000_INSTRUMENT_SORT:4) ]

Arbeitszeiten: Die Arbeitszeiten müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder Standards entsprechen (die strengere gilt). Die normale Arbeitszeit darf nicht mehr als 42 Stunden pro Woche und maximal 8 Überstunden pro Woche betragen. Überstunden sind freiwillig und dürfen nicht regelmäßig auftreten.

Die Arbeitnehmer haben das Recht auf mindestens einen freien Tag pro Woche. Es gelten die ILO-Übereinkommen 1, 143. [IAO-Übereinkommen beziehen sich auf die Arbeitszeiten der Unternehmen (1) und den wöchentlich vorgeschriebenen freien Tag (14)]

Löhne, Überstunden & Sozialleistungen: Die Arbeitnehmer erhalten den gesetzlichen Mindestlohn oder einen Mindestlohn, der den Industriestandards entspricht (die höchsten davon gelten). Geschäftspartner sollten versuchen, Löhne zu zahlen, die die Lebenshaltungskosten decken und noch ein Teil für beliebige Ausgaben zur Verfügung steht, sofern der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn nicht ausreicht. Die Arbeitnehmer werden regelmäßig und zeitnah bezahlt. Überstundenstunden werden aufgrund Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder Branchenstandards angerechnet (die höheren davon gelten). 

Darüber hinaus hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (z.B. Krankheit, bezahlten Urlaub, Elterngeld) sowie auf die Ausstellung regelmäßiger Gehaltsabrechnungen (mit leicht verständlichen Informationen mit einer Aufschlüsselung der Vergütung, wie z.B. Abzüge und Boni). Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahmen sind verboten. Es gelten die ILO-Übereinkommen 26, 102, 131. [ILO-Übereinkommen beziehen sich auf Mindestlohn (26+131) und soziale Sicherheit (102)]

Zwangsarbeit & Disziplinarmaßnahmen: Alle Arbeitnehmer, die eingestellt werden. arbeiten auf freiwilliger Basis. Jede Form von Zwangs- oder Gefängnisarbeit ist bei der Herstellung von Asolo-Produkten strengstens verboten und in keiner Weise Teil der Unternehmensphilosophie. Die Arbeitnehmer werden mit Respekt und Würde behandelt. Die Verwendung physischer, psychischer, sexueller oder verbaler Belästigung oder jeglicher anderer Formen der Einschüchterung ist verboten. Mitarbeiter, die die Nichteinhaltung des Verhaltenskodex und/oder gültiger internationaler Standards melden, dürfen in keiner Form oder Weise diszipliniert werden. Es gelten die ILO-Übereinkommen 29, 105. [ILO-Übereinkommen beziehen sich hier auf Zwangsarbeit (29+105).]

Arbeitsschutz: Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sind regelmäßig zu überwachen und zu gewährleisten. Der Arbeitsplatz darf auch niemals die Gesundheit einzelner Mitarbeiter gefährden. Potenzielle Risiken am Arbeitsplatz sollen vermieden werden (durch Brandschutzsysteme, Notausgänge, Fluchtwege sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen), und die Mitarbeiter müssen vom Arbeitgeber über etwaige Gesundheits- und Sicherheitsrisiken (z. B. in speziellen Schulungen) aufgeklärt werden. Alle gefährlichen Stoffe müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und sicher gelagert werden. Ein Materialsicherheitsdatenblatt muss jederzeit am Arbeitsplatz für den freien Zugang der Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Das Datenblatt muss auch Informationen über Notfallverfahren enthalten. Die Arbeitnehmer müssen auch Zugang zu sanitären Einrichtungen und jederzeit Zugang zu ausreichend Wasser haben. Wenn Schlafmöglichkeiten erforderlich sind, müssen sie sauber und sicher sein. Es gelten das ILO-Übereinkommen 155 und die Empfehlung 164. [ILO-Übereinkommen beziehen sich hierauf auf die Sicherheit am Arbeitsplatz (155) und eine ILO-Empfehlung für den Gesundheitsschutz (164).]

Diskriminierung: Diskriminierung jeglicher Art wird von Asolo nicht toleriert. Jede Differenzierung bei Einstellung, Beendigung oder Beförderung aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, politischer Meinung, Nationalität, sexueller Orientierung, sozialer Herkunft oder anderen persönlichen Unterschieden ist strengstens untersagt. Es gelten die ILO-Übereinkommen 100, 111, 143, 158, 159. [ILO-Übereinkommen beziehen sich hierin auf Renumeration (100), Diskriminierung (111), Wanderarbeitnehmer (143), Beendigung einer Geschäftsbeziehung (158) und die berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Behinderten (159).]

Vereinigungsfreiheit & Tarifverhandlungen: Arbeitnehmer haben die Freiheit, Vereinigungen oder Organisationen zu gründen, die den Arbeitnehmern dienen und sie schützen. Wenn die Vereinigungsfreiheit aufgrund lokaler Vorschriften eingeschränkt ist, können die Mitarbeiter einen Kollegen wählen, der sie und ihre Interessen vertritt. Zumindest werden alternative Versammlungsformen zu weiteren gemeinsamen Verhandlungen von den Lieferanten unterstützt. Die ILO-Übereinkommen 87, 98, 135, 154 und Empfehlung 143 gelten [ILO-Übereinkommen hierin beziehen sich auf die Vereinigungsfreiheit (87), Wanderarbeitnehmer (98+143), Arbeitnehmervertreter (135) und Tarifverhandlungen (154)].

Bestechung, Korruption & Geschenke: Die Annahme von Geschenken und anderen persönlichen Gefälligkeiten ist nicht gestattet, es sei denn, es wird von Vorgesetzten ein Nennwert oder eine schriftliche Zustimmung eingeholt. Alle darüberhinausgehenden Gefälligkeiten sind verboten und abzulehnen. Das Angebot solcher Gefälligkeiten ist Asolo unverzüglich zu melden.

Konformität und Inspektionen: Asolo erwartet, dass alle Geschäftspartner etablierte gesetzliche Vorschriften und Standards einhalten. Daher behält sich Asolo das Recht vor, jederzeit stichprobenartige Audits und/oder Inspektionen von Lieferanten/Produkten durchzuführen. Audits von Lieferanten können unabhängig auf der Grundlage eines mit Asolo vereinbarten Auditplans erfolgen und mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Asolo wird vom Geschäftspartner jederzeit Zugang zu Produktionsanlagen für Inspektionen erhalten. Darüber hinaus ist die Übertragung aller relevanten Buchführungsunterlagen obligatorisch. Ein inspizierter Lieferant hat das Recht auf eine Diskussion der Ergebnisse des Prozesses. Alle Vergehen sind in einem Korrekturmaßnahmenplan zu erfassen und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens zu beheben. Der Lieferant wird bei dieser Aktion von Asolo unterstützt.

Sanktionen bei Nichteinhaltung: Asolo hat das Recht, eine Geschäftsbeziehung bei schweren Straftaten (z. B. Menschenrechtsdelikten), die nicht gemäß dem Korrekturmaßnahmenplan korrigiert werden, zu beenden. Wenn ein Lieferant später eine Straftat/Vergehen abstellen, besteht die Möglichkeit, erneut eine Geschäftsbeziehung einzugehen.

Lieferantenbeziehungen: Asolo bestrebt seine Schuhe in Europa zu produzieren (derzeit 90%) und damit direkte und langfristige Beziehungen zu Lieferanten zu pflegen.

Verwaltungssystem: Der Verhaltenskodex wird von den Geschäftspartnern über ein Verwaltungssystem (z. B. zur Klärung von Verantwortlichkeiten und Dokumentation) eingeführt und umgesetzt. 

Innerhalb einer angemessenen Frist und innerhalb einer von Asolo gesetzten Frist werden die Lieferanten eine Begründung für die erfolgreiche Errichtung des Verwaltungssystems vorlegen, sofern es sie derzeit nicht gibt. 

Asolo unterstützt Geschäftspartner gerne bei diesem Prozess.

Geschäftspartner, die Verträge mit anderen Parteien (d. h. Asolo-Subunternehmer) abschließen, sorgen für die Einhaltung der Vorschriften durch diese Lieferanten.

Melde- und Beschwerdeverfahren: Um weitere Informationen zu Verstößen gegen die allgemeinen Rechtsvorschriften und/oder generell über den Verhaltenskodex zu erhalten, wenden Sie sich bitte jederzeit an Asolo. Es dürfen keine Disziplinarmaßnahmen gegen Mitarbeiter ergriffen werden, die Verstöße einreichen.



Endverbraucherinformation für Frankreich:

Für das Recycling von Kartonverpackungen in Frankreich: CITEO Organisation N°E.P.R (Erweiterte Herstellerverantwortung) N° FR298472_01OFDS
Für das Recycling des Endprodukts - Outdoor-Schuhe in Frankreich -: Re-Fashion Organisation N° R.E.P. (Erweiterte Herstellerverantwortung) N° FR298472_11ZGND

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